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2005 · 2005

Umweltvertrglichkeit und FFH-Vertrglichkeit

 

Umweltverträglichkeit und FFH-Verträglichkeit

Die Untersuchung der Projektfolgen für Natur und Umwelt ist mangelhaft
und führt zu einem falschen Ergebnis. Dies belegen die Expertisen/Gutachten
die von uns im Jahre 2003 in Auftrag gegeben worden sind.

a) Methodenkritik

Die vorliegende FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) aus 04/2002
genügt wie schon zuvor die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
aus 1995/1997 in punkto Sorgfalt und Genauigkeit sowohl bei der Basisdatenermittlung
als auch bei der Auswirkungsanalyse den an sie zu richtenden Anforderungen
nicht und führt infolge einer nur lückenhaften Erkenntnislage
zu einem nicht haltbaren Ergebnis.

Hinweise darauf, welchen Standards eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung
nach Ansicht der EU Kommissionsdienststellen entsprechen sollte, finden
sich in verschiedenen Fachdokumentationen. Mindestanforderungen
für die Grundlagenerfassungen
zwecks anschließender
Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft formulieren ferner Veröffentlichungen
des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr
NRW und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz NRW. Eine hausinterne Rundverfügung des Landesbetriebes
Straßen.NRW. vom 11.06.03, die dem ehrenamtlichen Naturschutz vorliegt,
bestimmt die verbindliche Vorgehensweise bei Verdacht auf Vorkommen von
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL).

Der zur Ortsumgehung Istrup präsentierten FFH-VP fehlt es an jeglicher
systematischer Erfassung vor Ort (Vegetationszustand,
faunistische Vorkommen, hydrogeologische Grunddaten etc.). Auf die Bedeutung
und Notwendigkeit einer umfassenden Grundlagenerhebung und die dafür
empfohlene Vorgehensweise weist Anhang 1 der EU-Methodik-Leitlinie explizit
hin. Planungsvorhaben, die sich wie in Istrup auf seltene Brutvogelarten
auswirken könnten, erfordern nach der EU-Leitlinie ausgedehnte, wiederholte
Gebietsbegehungen und Felderhebungen durch die Gutachter oder hinzugezogene
Fachökologen. Auch Bestandserhebungen von Säugetieren (z.B.
Fledermäusen) müssen nach EU-Vorgaben fester Bestandteil der
umfassenden ökologischen Prüfung eines potentiellen Erschließungsstandortes
sein.

An die Stelle sorgfältiger eigener Felderhebungen treten bei der
vorgelegten FFH-VP generalisierte aus Teilen der Literatur abgeleitete
Pauschalaussagen (z.B. für den
Rotmilan, Seite 18: "Da die bevorzugten Horststandorte vor allem
in 200-400 Meter Entfernung vom Waldrand liegen.., sind erhebliche Beeinträchtigungen….nicht
zu er-warten".), und Rückgriffe auf nur ansatzweise vorhandene
Datenbestände des (eh-renamtlichen) Naturschutzes. Diese erweisen
sich vor Ort sogar für einen weniger sachkundigen, aber dafür
regelmäßigen Beobachter schnell als unzureichend. Fle-dermäuse,
immerhin Arten von FFH-Relevanz, die von Anwohnern und Besuchern am Hurn
und in der angrenzenden Siedlung seit Jahren in der sommerlichen Abenddämmerung
im Jagdflug zu beobachten sind, finden in der FFH-VP keinerlei Erwähnung.
Dies überrascht umso mehr, als Fledermausvorkommen aufgrund der von
den verschiedenen Arten präferierten Biotopstrukturen im und am Hurn
zu erwarten waren. Wir vermuten daher, dass keiner der für die Erstellung
der FFH-VP verantwortlichen Gutachter sich überhaupt zur Beobachtung
des Untersuchungsgebietes vor Ort eingefunden hat.

Die in der UVS von 1995/1997 ausgewerteten, damals vorhandenen Datenquellen
über im wesentlichen Zufallsfunde sind heute ausnahmslos mehr als
10 Jahre alt. Auf systematische floristische Kartierungen und faunistische
Bestandsaufnahmen wurde sträflicherweise bereits damals verzichtet.
Zum Vorkommen anderer als der in der FFH-VP angesprochenen drei Arten
(Mittel-, Schwarzspecht, Rotmilan) haben sich die Gutachter seit 1997
nicht einmal mehr geäußert. Auch die ergänzende UVS zur
erweiterten Vorplanungslinie aus 10/1999 erhält keinerlei Aussagen
zu faunistischen Vorkommen in dem neu überplanten Gebiet.

Das bereits im Zusammenhang mit der örtlichen Fauna bemängelte
Defizit an Basisdaten ist auch bei der Prognose möglicher Veränderungen
des Wasserhaushaltes im Bereich des
trassennahen Waldmeister-Buchenwaldes festzustellen. Der Vorhabensträger
glaubt, ohne exakte durch Pegelbohrungen ermittelte Kenntnisse über
den Stand des Grund-/Schichtenwassers, oder z.B. die Mächtigkeit
des obersten Schichtenwasserleiters die Aussage treffen zu können,
dass eine Gefährdung des Waldmeister-Buchenwaldes durch Veränderung
des Wasserhaushaltes oberhalb des 5 bis 6 Meter Einschnittslagen am Südwesthang
des Hurn ausgeschlossen werden kann. Diese Einschätzung hat ausweislich
der von uns in Auftrag gegebenen wassertechnischen Stellungnahme rein
spekulativen Charakter. Der tiefe Geländeeinschnitt der Nordtrasse
verändert die Wasserverhältnisse (Schichtenwasser, Grundwasser)
und die Bodenverhältnisse (Bodenfeuchte, Porenwassergehalt) nördlich
und südlich der Einschnittslage erheblich. Große Mengen an
Niederschlagwasser müssen künftig von Wald und Straße
künstlich abgeleitet werden. Untersuchungen zu den Auswirkungen auf
die Vegetation beiderseits der Einschnittslage sowie auf die künftige
Tragfähigkeit und Dichte des Bodens im Siedlungsbereich (Bodensetzungen?)
fehlen völlig, sind jedoch vor einer Linienbestimmung unverzichtbar.

Die FFH-VP versäumt zu prüfen, ob das Straßenbauprojekt
im Zusammenwirken mit dem von der Stadt Blomberg ausgewiesenen Windpark
(1,5 km westlich des Hurn) zu sich summierenden negativen Auswirkungen
auf das FFH Gebiet Hurn führen kann (Summationsprüfung
Art.6 Abs.3 FFH-RL). Die Stadt Blomberg weist in ihrem neuen Flächennutzungsplan
(FNP) nordwestlich des Ortsteiles Istrup zwei Sonderbauflächen von
insgesamt 51,5 ha als Vorrangfläche zur Windenergienutzung aus. Der
Fläche bietet Potential für 12 Windkraftanlagen (WKA) mit einer
Höhenbeschränkung von 120 Metern. In jüngster Zeit mehren
sich Veröffentlichungen von Wissenschaftlern und Naturschützern,
die auf erhebliche negative Auswirkungen von Windkraftanlagen auf bestimmte
Vogelarten und sämtliche Fledermausarten hinweisen (Entwertung von
Brut-, Nahrungs- und Rasthabitaten; Störung der Zugkorridore; Beeinträchtigung
durch Schlag oder Luftverwirbelung; Störung durch niederfrequente
elektrische und magnetische Felder). Hier werden besonders oft die Arten
Rotmilan, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus
genannt. Diese Arten kommen, wie das faunistische Gutachten nachweist,
im FFH-Gebiet Hurn vor und werden bereits durch das Straßenbauvorhaben
direkt am Hurn gestört. Eine Summationsprüfung ist daher unentbehrlich.

Der Vorhabensträger hat es versäumt, wie im Rahmen einer FFH-VP
gefordert, die Planungsparameter der Bauphase
exakt zu bestimmen und auf ihre Auswirkungen zu untersuchen. Eine dezidierte
Beschreibung dieser vorhabensbedingten Wirkfaktoren (Baustelleneinrichtungen,
Bau von Erschließungswegen, Nebenanlagen, Bodenentsorgung, Einbringung
von Fremdboden im Bereich der Dammlagen, Transportbedarf, Dauer der Bauphase,
Zeitraum der Plandurchführung -Brutzeit?- etc.) auf die in der Einwirkungszone
jetzt festgestellten Arten fehlt völlig.
Die baubedingten Auswirkungen auf die Vegetation des FFH-Gebietes erschöpfen
sich in grundsätzlichen Erörterungen und insbesondere in der
Berechnung der Größe eventuell betroffener Flächen.

b) Artenvorkommen

Wir haben aufgrund fehlender Felderhebungen des Planungsträgers
durch Fachökologen vor Ort Untersuchungen durchführen lassen.
Diese wurden initiiert, da die Mängel von UVS und FFH-VP für
jeden Ortskundigen unübersehbar waren . Die Untersuchungen zielten
darauf ab, die festgestellten Mängel beispielhaft nachzuweisen und
auf die dringende Notwendigkeit aktueller systematischer, flächendeckender
Bestandserhebungen durch den Planungsträger im Frühstadium der
Planung und vor der Festlegung auf eine Planungslinie hinzuweisen. Die
Feldarbeiten der für uns tätigen Gutachter wurden vor allem
aus Kostengründen zunächst auf das für die Zielerreichung
Notwendige beschränkt. Die Gebietsbeobachtung durch sachkundige Laien
wurde jedoch fortgesetzt und fließt in die nachfolgenden ergänzenden
Ausführungen ein:

ba) Fledermäuse

Eine Prüfung der Projektverträglichkeit mit Fledermausvorkommen
nach Anhang II oder Anhang IV der FFH-RL im überplanten Gebiet oder
Trassennähe fehlt völlig.
Offenbar war dem Planungsträger deren Existenz im Waldgebiet Hurn
unbekannt und wurde auch nicht in Betracht gezogen. Bereits im Rahmen
einer Voruntersuchung auf Fledermausvorkommen, die von uns initiiert wurde,
konnten in 2003 vier verschiedene Arten (Zwerg-, Breitflügelfledermaus,
Großer Abendsegler- alle Anhang IV der FFH-RL; Großes Mausohr-
zusätzlich Anhang II der FFH-RL) nachgewiesen werden. Eine weitere
Art blieb noch unidentifiziert. Die natürlichen Bedingungen im Planungsgebiet
(PG) und in dessen Nähe genügen den Habitatansprüchen weiterer
Fledermausarten, die im Rahmen einer umfassenden und vom Vorhabensträger
durchzuführenden Untersuchung festgestellt werden könnten.

Der Planungsträger kann eine baubedingte Zerstörung und/oder
Beeinträchtigung von Fledermauswochenstuben, Sommer- oder Winterquartieren
der bereits festgestellten Arten nicht ausschließen, da er deren
Verbreitung im PG nicht kennt. Eine Vielzahl verlassener Spechthöhlen
sowie der stillgelegte Istruper Steinbruch kämen als von verschiedenen
Arten bevorzugtes Quartier in Betracht.
Dem Planungsträger ist nichts über die Bestandsdichte der einzelnen
Fledermausarten, über die Großflächigkeit und Bedeutung
der Jagdgebiete sowie die Flugstraßen für Jagd- und Wanderflug
bekannt. Geht man davon aus, dass beispielsweise die festgestellten Arten
Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus wie arttypisch in der waldangrenzenden
Siedlung Quartier suchen und im Waldgebiet/am Waldrand jagen, während
es sich beim Abendsegler genau umgekehrt verhält, werden durch das
Straßenbauprojekt die Habitate beider Arten gestört und zerschnitten,
was eine artspezifische Auswirkungsanalyse unabdingbar macht. Dies weiß
auch Straßen.NRW.
Auch eine mögliche Reduzierung des Nahrungsangebotes durch die straßenver-kehrsbedingte
Vernichtung von Insekten – ggf. noch verstärkt durch die durch rotorenbedingte
Auskämmung durch Windkraftanlagen – könnte zu einer nachhaltigen
Verdrängung von Fledermausarten führen.

Die gänzlich fehlende Auseinandersetzung von UVS und FFH-VP mit
Fledermausvor-kommen stellt einen gravierenden Mangel dar.

bb) Vogelarten

Für die nicht in der FFH-RL behandelten Vogelarten konnte Straßen.NRW
das Planungsgebiet betreffend weder eigene Daten noch überhaupt Daten
vorlegen, die nicht bereits älter als zehn Jahre sind.

Wie die von uns vorgelegte faunistische Untersuchung nachweist, kommen
in dem von der Vorplanungslinie überplanten Waldstreifen und in der
Nähe mehrere nach Landes-, Bundes- und EU-Recht geschützte Arten
in unterschiedlicher Ausprägung vor. Nur beispielhaft seien hier
erwähnt:

Der nachgewiesene seit zwei Jahren erfolgreich bebrütete
Rotmilanhorst würde nach derzeitigem
Planungsstand dem Bauvorhaben zum Opfer fallen.

Der Schwarzspecht ist seit Jahren
regelmäßig als Nahrungsgast in dem überplanten Waldstreifen
und trassennahen Bereichen zu beobachten. In Altholzstümpfen hackend
kann er sogar nah am Wanderweg gesehen werden. UVS und FFH-VP versäumen
es zu diskutieren, wie sich der Verlust dieses Nahrungshabitats und die
Reduzierung des Nahrungsangebotes auf die Lebensraumnutzung der Art im
Hurn auswirken könnte.

Der Planungsträger unterläßt es, sich selbst davon zu
überzeugen, ob Mittelspecht Vorkommen
im Planungsgebiet vorhanden sind oder nicht. Angesichts des Umstandes,
dass der Hurn bisher offensichtlich nicht im Interessenfocus des ehrenamtlichen
Naturschutzes gestanden hat, vermag die Datenlage für das Planungsgebiet,
die eher als dünn zu bezeichnen ist, auch diesbezüglich eigene
Recherchen nicht zu ersetzen.
Neben dem idealtypischen Mittelspechthabitat, wie es in der Ausprägung
alter Eichenmischwälder gegeben ist, vermag der Mittelspecht durchaus
auch Ausweichlebensräume zu besetzen, die nur suboptimale Qualität
aufweisen. Hochstämmige Buchenmischwälder mit partiellem Alteichenbestand
sowie ausreichendem Nahrungsangebot in vorhandenem Tot-/Altholz können
als Sekundärhabitat nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Den
in der faunistischen Untersuchung zitierten Hinweisen
eines sachkundigen Laien auf Mittelspechtbeobachtungen direkt oberhalb
des Istruper Steinbruchs ist daher nachzugehen.

Von Anliegern des Waldgebietes am nördlichen Istruper Siedlungsrand
gingen nach Abschluß der Feldarbeiten für die faunistische
Untersuchung noch Hinweise auf die
Beobachtung folgender Vogelarten im/am Südwesthang des Hurn ein,
wobei nur Mehrfachnennungen aufgeführt werden: Waldkauz, Waldohreule,
Sperber, Falke, Grauspecht, Grünspecht, Kolkrabe.

bc) Amphibien

Die UVS erschöpft sich in der Bemerkung, dass bezüglich der
Amphibien von einer flächendeckenden Verbreitung im Bereich der Wälder
auszugehen ist. Auf spezifizierte Untersuchungen wurde auch hier verzichtet.
In Trassennähe der favorisierten Vorplanungslinie liegen drei Laichgewässer.
In einem naturnahen Gartenteich am nördli-chen Siedlungsrand und
einem größeren Stillgewässer im Kerbtal östlich Istrups
laichen große Populationen der Erdkröte, deren Wanderkorridore
in den jeweils nördlich gelegenen Wald führen. Durch die in
Einschnittslage geplante Trasse am nördlichen Siedlungsrand, sowie
den das Kerbtal querenden ca. 12 Meter hohen Damm werden diese Wanderkorridore
zerschnitten.

Alteingesessene Istruper mit Sachkunde weisen darauf hin, dass in dem
bachbegleitenden, ganzjährig sumpfignassen Flächen des Kerbtales
in der Nähe des Stillgewässers wiederholt auch Kammmolche beobachtet
wurden. Derartigen Hinweisen ist noch vor der Linienbestimmung nachzugehen.

Der in der faunistischen Untersuchung angesprochene Bergmolch und der
Feuersalamander können insbesondere im Bereich des Istruper Steinbruches
beobachtet werden. Die bei der Waldbewirtschaftung geschlagenen Baumstämme,
die regelmäßig hinter dem Ehrenmahnmal oft wochenlang zwischengelagert
werden, bieten den Tieren tagsüber Zuflucht. An trüben Regentagen
und in der Dämmerung können sie beobachtet werden. Gelegentlich
sind im Steinbruch und auf Trockenmauern waldangrenzender Gärten
auch Eidechsen zu beobachten.

c) Beeinträchtigung von FFH-Gebiet

Der Vorhabensträger geht davon aus, bei Überplanung der Waldfläche
nördlich des Istruper Siedlungsrandes mit zwei kleineren Ausnahmen
kein FFH-Gebiet in Anspruch zu nehmen. Diese Grundannahme
ist falsch.

Zwar wurde der EU- Kommission letztendlich für das Natura 2000 Gebiet
DE 4021-303, hier "Hurn", eine Gebietsabgrenzung gemeldet, die
in geringer Entfernung nördlich der geplanten Trasse verläuft.
Diese an die EU gemeldete FFH-Gebietsgrenze des Hurn nördlich des
Siedlungsrandes von Istrup ist jedoch das Ergebnis einer Intervention
der Stadt Blomberg, des Kreises Lippe und des Regionalrates bei der Bezirksregierung
Detmold. Die Intervention zielte darauf ab, Konflikte zwischen der seit
Jahren geplanten ortsnahen Nordumgehung von Istrup und einer FFH-Schutzgebietsausweisung
der dafür benötigten Waldfläche zu vermeiden.
So beinhaltete die FFH-Gebietsgrenze zu Beginn des FFH-Meldeverfahrens
zusätzlich den dem Buchenaltholzbestand in Südwesthanglage vorgelagerten
Streifen von Buchenjungwuchs, Mischbestand und Fichten, durch den die
favorisierte Trasse verläuft. Dass die Herausnahme dieses Waldstreifens
aus der ursprünglichen FFH-Gebietskulisse naturschutzfachlich nicht
begründet war, steht für uns außer Frage. Naturschutzfachliche
Argumente waren auch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Argumentation.
Eine Abwägung zwischen einer naturschutzfachlich erforderlichen Gebietsmeldung
und entgegenstehenden straßenplanerischen Belangen durfte nach der
Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes jedoch nicht stattfinden.
Die von sachfremden Kriterien geleitete Ermessensausübung bei der
FFH-Gebietsabgrenzung wird zu gegebener Zeit auch justiziabel sein.

Die von uns vorgelegten drei Untersuchungen zeigen, dass die ursprünglich
vorgesehene Ausdehnung des FFH-Gebietes bis an den Siedlungsrand aufgrund
des Entwicklungszustandes und des Entwicklungspotentials der dort vorhandenen
Vegetation sowie aufgrund der hohen tierökologischen Bedeutung des
Gebietes durchaus richtig war.
Bezeichnenderweise wurden entsprechende Waldstandorte in einem ähnlichen
oder geringeren Entwicklungsstadium sowohl im Randbereich des Hurn als
auch in anderen FFH-Gebieten in die Gebietskulisse einbezogen bzw. in
der Gebietskulisse belassen. Auf die Bedeutung von Pufferflächen
– selbst wenn diese die naturschutzfachlichen Ansprüche gemäß
der Richtlinie selbst nicht oder noch nicht hundertprozentig erfüllen-
wurde auch in der Stellungnahme der höheren Landschaftsbehörde
bei der Bezirksregierung Detmold zu häufig vorgetragenen grundsätzlichen
Einwendungen im Rahmen des FFH- Anhörungsverfahrens (Punkt A- 06)
explizit hingewiesen. Selbst intensiv bewirtschaftete Acker- und Grünlandflächen
oder reine Nadelholzforste wurden hier beispielhaft genannt.
Die faktischen Gegebenheiten machen den strittigen Waldstreifen somit
zum potentiellen FFH-Gebiet, das vom
Planungsvorhaben großflächig in Anspruch genommen wird. Die
FFH-VP geht somit von einer unzutreffenden Grundvoraussetzung aus und
führt schon deshalb zu einem falschen Ergebnis.

d) Auswirkungsprognose
Selbst wenn man die umstrittene Gebietsabgrenzung den weiteren Betrachtungen
zunächst zugrunde legt, weist die FFH-VP in ihrer Auswirkungsprognose
Mängel auf.

  • Die FFH-VP setzt sich nicht wirklich mit den Projektauswirkungen auf
    die für das Natura 2000 Gebiet, hier "Hurn", formulierten
    Schutzziele und Erhaltungsmaßnahmen
    auseinander. Sie prüft lediglich, in welcher Flächengröße
    anlagebedingte Flächenverluste oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen
    (u.a. Immissionen), auftreten könnten und setzt diese in ein prozentuales
    Verhältnis zur Gesamtgröße des FFH-Gebietes "Wälder
    bei Blomberg". Aus dem sich ergebenden Prozentsatz folgert die
    FFH-VP auf den Grad/die Intensität der Beeinträchtigung und
    stuft diese als unerheblich ein.

    Selbst wenn man diesem Denkansatz folgen wollte, müßte zunächst
    diskutiert werden, ob der Prozentsatz bezogen auf das Gesamtgebiet "Wälder
    bei Blomberg" oder die Teilfläche "Hurn" zu errechnen
    wäre. Neben der Größe der betroffenen Fläche wäre
    dann deren spezifische Empfindlichkeit zu ermitteln, und nicht auf die
    nivellierende Empfindlichkeit des Gesamtgebietes abzustellen, zu der
    sich die FFH-VP äußert.

    Die FFH-VP hat jedoch zu prüfen, ob das geplante Projekt mit den
    für das FFH-Gebiet formulierten Schutzzielen, die den guten
    Erhaltungszustand des Gebie-tes sichern, und den vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen
    in Einklang ge-bracht werden kann.
    Für das Natura 2000 Gebiet "Wälder bei Blomberg"
    wurden die Schutzziele/ Maßnahmen unter anderem wie folgt formuliert:

    "Erhaltung und Entwicklung großflächig- zusammenhängender,
    naturnaher Hainsim-sen-Buchenwälder und…..Waldmeister-Buchenwälder…..in
    ihren verschiedenen Ent-wicklungsstufen..und in ihrer.. typischen Variationsbreite,
    inklusive ihrer Vorwäl-der,…sowie ihrer Waldränder
    durch
    …

    – Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils
    von Alt- und Totholz,…..
    – Vermehrung des Hainsimsen- Buchenwaldes und Waldmeister-Buchenwaldes
    durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen
    Flächen auf geeigneten Standorten."

    Danach ist der von der Planung betroffene Waldstreifen als Waldrand/Vorwald
    zu erhalten und weiterzuentwickeln und nicht für ein Straßenbauvorhaben
    abzuholzen. Die Planung ist daher mit den für das FFH-Gebiet "Hurn"
    formulierten Schutzzielen und Erhaltungsmaßnahmen unvereinbar.

  • Wie ausführlich dargelegt berücksichtigt die FFH-VP potentielle
    Auswirkungen des Planungsvorhabens auf mehrere nach Landes-, Bundes-
    und FFH-Recht geschützte Arten
    nicht, wobei es unerheblich ist, ob diese nun im FFH-Gebiet oder nur
    am FFH-Gebiet heimisch sind.

  • Die Auswirkungen des trassenbedingten tiefen Geländeeinschnittes
    (3 bis 6 Meter tief auf einer Länge von ca. 750 Metern in Südwesthanglage
    des Waldes) werden nur oberflächlich abgehandelt, Untersuchungen
    nicht veranlaßt. Ausweislich der uns vorliegenden wassertechnischen
    Stellungnahme zu diesem Eingriffstatbestand nach § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
    legt der Geländeanschnitt das Schichtenwasser frei und entwässert
    ein sich nördlich anschließendes, ca. 70 ha großes
    Niederschlagsgebiet. Diese Wasserstandsveränderungen werden für
    das FFH-Gebiet nicht ohne Auswirkungen bleiben und mit dem angrenzenden
    Waldmeister-Altbuchenbestand auch eine der Kernzonen des FFH-Gebietes
    erfassen.

  • Die FFH-VP unterschätzt die Bedeutung, die der überplanten
    Waldfläche – sei sie nun selbst FFH-Gebiet oder nicht- als Pufferzone
    gegen Windbruch und Sonnenbrand im angrenzenden Buchenaltholzbestand
    zukommt. Vor allem vor dem Hintergrund sich häufender Sturmereignisse
    ist Windbruch ein ganz maßgeblicher Gefährdungsfaktor für
    den Baumbestand am Südwesthang des Hurn. Die Tiefe des nördlich
    der Trasse noch verbleibenden Fichtenstreifens von stellenweise nur
    20 bis 30 Metern bis zur FFH-Kernzone wird kaum ausreichen, einen funktionstüchtigen
    Waldrand mit Waldsaum, Waldmantel, Bäumen zweiter Ordnung und Übergangszone
    aufzubauen. Dies führt zu der Sorge, dass entweder auf den Aufbau
    eines funktionsfähigen Waldrandes verzichtet wird, oder die dafür
    benötigte Fläche durch das Fällen von Altbuchen zum Schutz
    des Restbestandes erst geschaffen werden muß. Beide Alternativen
    konterkarieren die für das FFH-Gebiet formulierten Schutzziele
    und Erhaltungsmaßnahmen.

Die obigen Ausführungen zu den hervorstechenden Mängeln sind
beispielhaft und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

© 2005 Initiativkreis Ortsumgehung Istrup

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