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Umweltverträglichkeit und FFH-Verträglichkeit

Die Untersuchung der Projektfolgen für Natur und Umwelt ist mangelhaft und führt zu einem falschen Ergebnis. Dies belegen die Expertisen/Gutachten die von uns im Jahre 2003 in Auftrag gegeben worden sind.

a) Methodenkritik

Die vorliegende FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) aus 04/2002 genügt wie schon zuvor die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) aus 1995/1997 in punkto Sorgfalt und Genauigkeit sowohl bei der Basisdatenermittlung als auch bei der Auswirkungsanalyse den an sie zu richtenden Anforderungen nicht und führt infolge einer nur lückenhaften Erkenntnislage zu einem nicht haltbaren Ergebnis.

Hinweise darauf, welchen Standards eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nach Ansicht der EU Kommissionsdienststellen entsprechen sollte, finden sich in verschiedenen Fachdokumentationen. Mindestanforderungen für die Grundlagenerfassungen zwecks anschließender Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft formulieren ferner Veröffentlichungen des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr NRW und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW. Eine hausinterne Rundverfügung des Landesbetriebes Straßen.NRW. vom 11.06.03, die dem ehrenamtlichen Naturschutz vorliegt, bestimmt die verbindliche Vorgehensweise bei Verdacht auf Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL).

Der zur Ortsumgehung Istrup präsentierten FFH-VP fehlt es an jeglicher systematischer Erfassung vor Ort (Vegetationszustand, faunistische Vorkommen, hydrogeologische Grunddaten etc.). Auf die Bedeutung und Notwendigkeit einer umfassenden Grundlagenerhebung und die dafür empfohlene Vorgehensweise weist Anhang 1 der EU-Methodik-Leitlinie explizit hin. Planungsvorhaben, die sich wie in Istrup auf seltene Brutvogelarten auswirken könnten, erfordern nach der EU-Leitlinie ausgedehnte, wiederholte Gebietsbegehungen und Felderhebungen durch die Gutachter oder hinzugezogene Fachökologen. Auch Bestandserhebungen von Säugetieren (z.B. Fledermäusen) müssen nach EU-Vorgaben fester Bestandteil der umfassenden ökologischen Prüfung eines potentiellen Erschließungsstandortes sein.

An die Stelle sorgfältiger eigener Felderhebungen treten bei der vorgelegten FFH-VP generalisierte aus Teilen der Literatur abgeleitete Pauschalaussagen (z.B. für den Rotmilan, Seite 18: "Da die bevorzugten Horststandorte vor allem in 200-400 Meter Entfernung vom Waldrand liegen.., sind erhebliche Beeinträchtigungen….nicht zu er-warten".), und Rückgriffe auf nur ansatzweise vorhandene Datenbestände des (eh-renamtlichen) Naturschutzes. Diese erweisen sich vor Ort sogar für einen weniger sachkundigen, aber dafür regelmäßigen Beobachter schnell als unzureichend. Fle-dermäuse, immerhin Arten von FFH-Relevanz, die von Anwohnern und Besuchern am Hurn und in der angrenzenden Siedlung seit Jahren in der sommerlichen Abenddämmerung im Jagdflug zu beobachten sind, finden in der FFH-VP keinerlei Erwähnung. Dies überrascht umso mehr, als Fledermausvorkommen aufgrund der von den verschiedenen Arten präferierten Biotopstrukturen im und am Hurn zu erwarten waren. Wir vermuten daher, dass keiner der für die Erstellung der FFH-VP verantwortlichen Gutachter sich überhaupt zur Beobachtung des Untersuchungsgebietes vor Ort eingefunden hat.

Die in der UVS von 1995/1997 ausgewerteten, damals vorhandenen Datenquellen über im wesentlichen Zufallsfunde sind heute ausnahmslos mehr als 10 Jahre alt. Auf systematische floristische Kartierungen und faunistische Bestandsaufnahmen wurde sträflicherweise bereits damals verzichtet. Zum Vorkommen anderer als der in der FFH-VP angesprochenen drei Arten (Mittel-, Schwarzspecht, Rotmilan) haben sich die Gutachter seit 1997 nicht einmal mehr geäußert. Auch die ergänzende UVS zur erweiterten Vorplanungslinie aus 10/1999 erhält keinerlei Aussagen zu faunistischen Vorkommen in dem neu überplanten Gebiet.

Das bereits im Zusammenhang mit der örtlichen Fauna bemängelte Defizit an Basisdaten ist auch bei der Prognose möglicher Veränderungen des Wasserhaushaltes im Bereich des trassennahen Waldmeister-Buchenwaldes festzustellen. Der Vorhabensträger glaubt, ohne exakte durch Pegelbohrungen ermittelte Kenntnisse über den Stand des Grund-/Schichtenwassers, oder z.B. die Mächtigkeit des obersten Schichtenwasserleiters die Aussage treffen zu können, dass eine Gefährdung des Waldmeister-Buchenwaldes durch Veränderung des Wasserhaushaltes oberhalb des 5 bis 6 Meter Einschnittslagen am Südwesthang des Hurn ausgeschlossen werden kann. Diese Einschätzung hat ausweislich der von uns in Auftrag gegebenen wassertechnischen Stellungnahme rein spekulativen Charakter. Der tiefe Geländeeinschnitt der Nordtrasse verändert die Wasserverhältnisse (Schichtenwasser, Grundwasser) und die Bodenverhältnisse (Bodenfeuchte, Porenwassergehalt) nördlich und südlich der Einschnittslage erheblich. Große Mengen an Niederschlagwasser müssen künftig von Wald und Straße künstlich abgeleitet werden. Untersuchungen zu den Auswirkungen auf die Vegetation beiderseits der Einschnittslage sowie auf die künftige Tragfähigkeit und Dichte des Bodens im Siedlungsbereich (Bodensetzungen?) fehlen völlig, sind jedoch vor einer Linienbestimmung unverzichtbar.

Die FFH-VP versäumt zu prüfen, ob das Straßenbauprojekt im Zusammenwirken mit dem von der Stadt Blomberg ausgewiesenen Windpark (1,5 km westlich des Hurn) zu sich summierenden negativen Auswirkungen auf das FFH Gebiet Hurn führen kann (Summationsprüfung Art.6 Abs.3 FFH-RL). Die Stadt Blomberg weist in ihrem neuen Flächennutzungsplan (FNP) nordwestlich des Ortsteiles Istrup zwei Sonderbauflächen von insgesamt 51,5 ha als Vorrangfläche zur Windenergienutzung aus. Der Fläche bietet Potential für 12 Windkraftanlagen (WKA) mit einer Höhenbeschränkung von 120 Metern. In jüngster Zeit mehren sich Veröffentlichungen von Wissenschaftlern und Naturschützern, die auf erhebliche negative Auswirkungen von Windkraftanlagen auf bestimmte Vogelarten und sämtliche Fledermausarten hinweisen (Entwertung von Brut-, Nahrungs- und Rasthabitaten; Störung der Zugkorridore; Beeinträchtigung durch Schlag oder Luftverwirbelung; Störung durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder). Hier werden besonders oft die Arten Rotmilan, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus genannt. Diese Arten kommen, wie das faunistische Gutachten nachweist, im FFH-Gebiet Hurn vor und werden bereits durch das Straßenbauvorhaben direkt am Hurn gestört. Eine Summationsprüfung ist daher unentbehrlich.

Der Vorhabensträger hat es versäumt, wie im Rahmen einer FFH-VP gefordert, die Planungsparameter der Bauphase exakt zu bestimmen und auf ihre Auswirkungen zu untersuchen. Eine dezidierte Beschreibung dieser vorhabensbedingten Wirkfaktoren (Baustelleneinrichtungen, Bau von Erschließungswegen, Nebenanlagen, Bodenentsorgung, Einbringung von Fremdboden im Bereich der Dammlagen, Transportbedarf, Dauer der Bauphase, Zeitraum der Plandurchführung -Brutzeit?- etc.) auf die in der Einwirkungszone jetzt festgestellten Arten fehlt völlig.
Die baubedingten Auswirkungen auf die Vegetation des FFH-Gebietes erschöpfen sich in grundsätzlichen Erörterungen und insbesondere in der Berechnung der Größe eventuell betroffener Flächen.

b) Artenvorkommen

Wir haben aufgrund fehlender Felderhebungen des Planungsträgers durch Fachökologen vor Ort Untersuchungen durchführen lassen.
Diese wurden initiiert, da die Mängel von UVS und FFH-VP für jeden Ortskundigen unübersehbar waren . Die Untersuchungen zielten darauf ab, die festgestellten Mängel beispielhaft nachzuweisen und auf die dringende Notwendigkeit aktueller systematischer, flächendeckender Bestandserhebungen durch den Planungsträger im Frühstadium der Planung und vor der Festlegung auf eine Planungslinie hinzuweisen. Die Feldarbeiten der für uns tätigen Gutachter wurden vor allem aus Kostengründen zunächst auf das für die Zielerreichung Notwendige beschränkt. Die Gebietsbeobachtung durch sachkundige Laien wurde jedoch fortgesetzt und fließt in die nachfolgenden ergänzenden Ausführungen ein:

ba) Fledermäuse

Eine Prüfung der Projektverträglichkeit mit Fledermausvorkommen nach Anhang II oder Anhang IV der FFH-RL im überplanten Gebiet oder Trassennähe fehlt völlig.
Offenbar war dem Planungsträger deren Existenz im Waldgebiet Hurn unbekannt und wurde auch nicht in Betracht gezogen. Bereits im Rahmen einer Voruntersuchung auf Fledermausvorkommen, die von uns initiiert wurde, konnten in 2003 vier verschiedene Arten (Zwerg-, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler- alle Anhang IV der FFH-RL; Großes Mausohr- zusätzlich Anhang II der FFH-RL) nachgewiesen werden. Eine weitere Art blieb noch unidentifiziert. Die natürlichen Bedingungen im Planungsgebiet (PG) und in dessen Nähe genügen den Habitatansprüchen weiterer Fledermausarten, die im Rahmen einer umfassenden und vom Vorhabensträger durchzuführenden Untersuchung festgestellt werden könnten.

Der Planungsträger kann eine baubedingte Zerstörung und/oder Beeinträchtigung von Fledermauswochenstuben, Sommer- oder Winterquartieren der bereits festgestellten Arten nicht ausschließen, da er deren Verbreitung im PG nicht kennt. Eine Vielzahl verlassener Spechthöhlen sowie der stillgelegte Istruper Steinbruch kämen als von verschiedenen Arten bevorzugtes Quartier in Betracht.
Dem Planungsträger ist nichts über die Bestandsdichte der einzelnen Fledermausarten, über die Großflächigkeit und Bedeutung der Jagdgebiete sowie die Flugstraßen für Jagd- und Wanderflug bekannt. Geht man davon aus, dass beispielsweise die festgestellten Arten Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus wie arttypisch in der waldangrenzenden Siedlung Quartier suchen und im Waldgebiet/am Waldrand jagen, während es sich beim Abendsegler genau umgekehrt verhält, werden durch das Straßenbauprojekt die Habitate beider Arten gestört und zerschnitten, was eine artspezifische Auswirkungsanalyse unabdingbar macht. Dies weiß auch Straßen.NRW.
Auch eine mögliche Reduzierung des Nahrungsangebotes durch die straßenver-kehrsbedingte Vernichtung von Insekten - ggf. noch verstärkt durch die durch rotorenbedingte Auskämmung durch Windkraftanlagen - könnte zu einer nachhaltigen Verdrängung von Fledermausarten führen.

Die gänzlich fehlende Auseinandersetzung von UVS und FFH-VP mit Fledermausvor-kommen stellt einen gravierenden Mangel dar.

bb) Vogelarten

Für die nicht in der FFH-RL behandelten Vogelarten konnte Straßen.NRW das Planungsgebiet betreffend weder eigene Daten noch überhaupt Daten vorlegen, die nicht bereits älter als zehn Jahre sind.

Wie die von uns vorgelegte faunistische Untersuchung nachweist, kommen in dem von der Vorplanungslinie überplanten Waldstreifen und in der Nähe mehrere nach Landes-, Bundes- und EU-Recht geschützte Arten in unterschiedlicher Ausprägung vor. Nur beispielhaft seien hier erwähnt:

Der nachgewiesene seit zwei Jahren erfolgreich bebrütete Rotmilanhorst würde nach derzeitigem Planungsstand dem Bauvorhaben zum Opfer fallen.

Der Schwarzspecht ist seit Jahren regelmäßig als Nahrungsgast in dem überplanten Waldstreifen und trassennahen Bereichen zu beobachten. In Altholzstümpfen hackend kann er sogar nah am Wanderweg gesehen werden. UVS und FFH-VP versäumen es zu diskutieren, wie sich der Verlust dieses Nahrungshabitats und die Reduzierung des Nahrungsangebotes auf die Lebensraumnutzung der Art im Hurn auswirken könnte.

Der Planungsträger unterläßt es, sich selbst davon zu überzeugen, ob Mittelspecht Vorkommen im Planungsgebiet vorhanden sind oder nicht. Angesichts des Umstandes, dass der Hurn bisher offensichtlich nicht im Interessenfocus des ehrenamtlichen Naturschutzes gestanden hat, vermag die Datenlage für das Planungsgebiet, die eher als dünn zu bezeichnen ist, auch diesbezüglich eigene Recherchen nicht zu ersetzen.
Neben dem idealtypischen Mittelspechthabitat, wie es in der Ausprägung alter Eichenmischwälder gegeben ist, vermag der Mittelspecht durchaus auch Ausweichlebensräume zu besetzen, die nur suboptimale Qualität aufweisen. Hochstämmige Buchenmischwälder mit partiellem Alteichenbestand sowie ausreichendem Nahrungsangebot in vorhandenem Tot-/Altholz können als Sekundärhabitat nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Den in der faunistischen Untersuchung zitierten Hinweisen eines sachkundigen Laien auf Mittelspechtbeobachtungen direkt oberhalb des Istruper Steinbruchs ist daher nachzugehen.

Von Anliegern des Waldgebietes am nördlichen Istruper Siedlungsrand gingen nach Abschluß der Feldarbeiten für die faunistische Untersuchung noch Hinweise auf die Beobachtung folgender Vogelarten im/am Südwesthang des Hurn ein, wobei nur Mehrfachnennungen aufgeführt werden: Waldkauz, Waldohreule, Sperber, Falke, Grauspecht, Grünspecht, Kolkrabe.

bc) Amphibien

Die UVS erschöpft sich in der Bemerkung, dass bezüglich der Amphibien von einer flächendeckenden Verbreitung im Bereich der Wälder auszugehen ist. Auf spezifizierte Untersuchungen wurde auch hier verzichtet. In Trassennähe der favorisierten Vorplanungslinie liegen drei Laichgewässer. In einem naturnahen Gartenteich am nördli-chen Siedlungsrand und einem größeren Stillgewässer im Kerbtal östlich Istrups laichen große Populationen der Erdkröte, deren Wanderkorridore in den jeweils nördlich gelegenen Wald führen. Durch die in Einschnittslage geplante Trasse am nördlichen Siedlungsrand, sowie den das Kerbtal querenden ca. 12 Meter hohen Damm werden diese Wanderkorridore zerschnitten.

Alteingesessene Istruper mit Sachkunde weisen darauf hin, dass in dem bachbegleitenden, ganzjährig sumpfignassen Flächen des Kerbtales in der Nähe des Stillgewässers wiederholt auch Kammmolche beobachtet wurden. Derartigen Hinweisen ist noch vor der Linienbestimmung nachzugehen.

Der in der faunistischen Untersuchung angesprochene Bergmolch und der Feuersalamander können insbesondere im Bereich des Istruper Steinbruches beobachtet werden. Die bei der Waldbewirtschaftung geschlagenen Baumstämme, die regelmäßig hinter dem Ehrenmahnmal oft wochenlang zwischengelagert werden, bieten den Tieren tagsüber Zuflucht. An trüben Regentagen und in der Dämmerung können sie beobachtet werden. Gelegentlich sind im Steinbruch und auf Trockenmauern waldangrenzender Gärten auch Eidechsen zu beobachten.

c) Beeinträchtigung von FFH-Gebiet

Der Vorhabensträger geht davon aus, bei Überplanung der Waldfläche nördlich des Istruper Siedlungsrandes mit zwei kleineren Ausnahmen kein FFH-Gebiet in Anspruch zu nehmen. Diese Grundannahme ist falsch.

Zwar wurde der EU- Kommission letztendlich für das Natura 2000 Gebiet DE 4021-303, hier "Hurn", eine Gebietsabgrenzung gemeldet, die in geringer Entfernung nördlich der geplanten Trasse verläuft. Diese an die EU gemeldete FFH-Gebietsgrenze des Hurn nördlich des Siedlungsrandes von Istrup ist jedoch das Ergebnis einer Intervention der Stadt Blomberg, des Kreises Lippe und des Regionalrates bei der Bezirksregierung Detmold. Die Intervention zielte darauf ab, Konflikte zwischen der seit Jahren geplanten ortsnahen Nordumgehung von Istrup und einer FFH-Schutzgebietsausweisung der dafür benötigten Waldfläche zu vermeiden.
So beinhaltete die FFH-Gebietsgrenze zu Beginn des FFH-Meldeverfahrens zusätzlich den dem Buchenaltholzbestand in Südwesthanglage vorgelagerten Streifen von Buchenjungwuchs, Mischbestand und Fichten, durch den die favorisierte Trasse verläuft. Dass die Herausnahme dieses Waldstreifens aus der ursprünglichen FFH-Gebietskulisse naturschutzfachlich nicht begründet war, steht für uns außer Frage. Naturschutzfachliche Argumente waren auch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Argumentation. Eine Abwägung zwischen einer naturschutzfachlich erforderlichen Gebietsmeldung und entgegenstehenden straßenplanerischen Belangen durfte nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes jedoch nicht stattfinden. Die von sachfremden Kriterien geleitete Ermessensausübung bei der FFH-Gebietsabgrenzung wird zu gegebener Zeit auch justiziabel sein.

Die von uns vorgelegten drei Untersuchungen zeigen, dass die ursprünglich vorgesehene Ausdehnung des FFH-Gebietes bis an den Siedlungsrand aufgrund des Entwicklungszustandes und des Entwicklungspotentials der dort vorhandenen Vegetation sowie aufgrund der hohen tierökologischen Bedeutung des Gebietes durchaus richtig war.
Bezeichnenderweise wurden entsprechende Waldstandorte in einem ähnlichen oder geringeren Entwicklungsstadium sowohl im Randbereich des Hurn als auch in anderen FFH-Gebieten in die Gebietskulisse einbezogen bzw. in der Gebietskulisse belassen. Auf die Bedeutung von Pufferflächen - selbst wenn diese die naturschutzfachlichen Ansprüche gemäß der Richtlinie selbst nicht oder noch nicht hundertprozentig erfüllen- wurde auch in der Stellungnahme der höheren Landschaftsbehörde bei der Bezirksregierung Detmold zu häufig vorgetragenen grundsätzlichen Einwendungen im Rahmen des FFH- Anhörungsverfahrens (Punkt A- 06) explizit hingewiesen. Selbst intensiv bewirtschaftete Acker- und Grünlandflächen oder reine Nadelholzforste wurden hier beispielhaft genannt.
Die faktischen Gegebenheiten machen den strittigen Waldstreifen somit zum potentiellen FFH-Gebiet, das vom Planungsvorhaben großflächig in Anspruch genommen wird. Die FFH-VP geht somit von einer unzutreffenden Grundvoraussetzung aus und führt schon deshalb zu einem falschen Ergebnis.

d) Auswirkungsprognose
Selbst wenn man die umstrittene Gebietsabgrenzung den weiteren Betrachtungen zunächst zugrunde legt, weist die FFH-VP in ihrer Auswirkungsprognose Mängel auf.

  • Die FFH-VP setzt sich nicht wirklich mit den Projektauswirkungen auf die für das Natura 2000 Gebiet, hier "Hurn", formulierten Schutzziele und Erhaltungsmaßnahmen auseinander. Sie prüft lediglich, in welcher Flächengröße anlagebedingte Flächenverluste oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen (u.a. Immissionen), auftreten könnten und setzt diese in ein prozentuales Verhältnis zur Gesamtgröße des FFH-Gebietes "Wälder bei Blomberg". Aus dem sich ergebenden Prozentsatz folgert die FFH-VP auf den Grad/die Intensität der Beeinträchtigung und stuft diese als unerheblich ein.

    Selbst wenn man diesem Denkansatz folgen wollte, müßte zunächst diskutiert werden, ob der Prozentsatz bezogen auf das Gesamtgebiet "Wälder bei Blomberg" oder die Teilfläche "Hurn" zu errechnen wäre. Neben der Größe der betroffenen Fläche wäre dann deren spezifische Empfindlichkeit zu ermitteln, und nicht auf die nivellierende Empfindlichkeit des Gesamtgebietes abzustellen, zu der sich die FFH-VP äußert.

    Die FFH-VP hat jedoch zu prüfen, ob das geplante Projekt mit den für das FFH-Gebiet formulierten Schutzzielen, die den guten Erhaltungszustand des Gebie-tes sichern, und den vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen in Einklang ge-bracht werden kann.
    Für das Natura 2000 Gebiet "Wälder bei Blomberg" wurden die Schutzziele/ Maßnahmen unter anderem wie folgt formuliert:

    "Erhaltung und Entwicklung großflächig- zusammenhängender, naturnaher Hainsim-sen-Buchenwälder und…..Waldmeister-Buchenwälder…..in ihren verschiedenen Ent-wicklungsstufen..und in ihrer.. typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwäl-der,…sowie ihrer Waldränder durch…
    - Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,…..
    - Vermehrung des Hainsimsen- Buchenwaldes und Waldmeister-Buchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten."

    Danach ist der von der Planung betroffene Waldstreifen als Waldrand/Vorwald zu erhalten und weiterzuentwickeln und nicht für ein Straßenbauvorhaben abzuholzen. Die Planung ist daher mit den für das FFH-Gebiet "Hurn" formulierten Schutzzielen und Erhaltungsmaßnahmen unvereinbar.

  • Wie ausführlich dargelegt berücksichtigt die FFH-VP potentielle Auswirkungen des Planungsvorhabens auf mehrere nach Landes-, Bundes- und FFH-Recht geschützte Arten nicht, wobei es unerheblich ist, ob diese nun im FFH-Gebiet oder nur am FFH-Gebiet heimisch sind.

  • Die Auswirkungen des trassenbedingten tiefen Geländeeinschnittes (3 bis 6 Meter tief auf einer Länge von ca. 750 Metern in Südwesthanglage des Waldes) werden nur oberflächlich abgehandelt, Untersuchungen nicht veranlaßt. Ausweislich der uns vorliegenden wassertechnischen Stellungnahme zu diesem Eingriffstatbestand nach § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz legt der Geländeanschnitt das Schichtenwasser frei und entwässert ein sich nördlich anschließendes, ca. 70 ha großes Niederschlagsgebiet. Diese Wasserstandsveränderungen werden für das FFH-Gebiet nicht ohne Auswirkungen bleiben und mit dem angrenzenden Waldmeister-Altbuchenbestand auch eine der Kernzonen des FFH-Gebietes erfassen.

  • Die FFH-VP unterschätzt die Bedeutung, die der überplanten Waldfläche - sei sie nun selbst FFH-Gebiet oder nicht- als Pufferzone gegen Windbruch und Sonnenbrand im angrenzenden Buchenaltholzbestand zukommt. Vor allem vor dem Hintergrund sich häufender Sturmereignisse ist Windbruch ein ganz maßgeblicher Gefährdungsfaktor für den Baumbestand am Südwesthang des Hurn. Die Tiefe des nördlich der Trasse noch verbleibenden Fichtenstreifens von stellenweise nur 20 bis 30 Metern bis zur FFH-Kernzone wird kaum ausreichen, einen funktionstüchtigen Waldrand mit Waldsaum, Waldmantel, Bäumen zweiter Ordnung und Übergangszone aufzubauen. Dies führt zu der Sorge, dass entweder auf den Aufbau eines funktionsfähigen Waldrandes verzichtet wird, oder die dafür benötigte Fläche durch das Fällen von Altbuchen zum Schutz des Restbestandes erst geschaffen werden muß. Beide Alternativen konterkarieren die für das FFH-Gebiet formulierten Schutzziele und Erhaltungsmaßnahmen.

Die obigen Ausführungen zu den hervorstechenden Mängeln sind beispielhaft und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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